Veranstaltung

18. Mai 2022, 16:00

Urheber- und Vergaberecht für Architekt*innen

Fortbildung mit dem Büro Baumeister

Das Urheberrecht und das Vergaberecht (für Architekten- und Ingenieurleistungen) wird immer interessanter. Kann man als Planer:in nach Architektenwettbewerben oder bei Umbauvorhaben für Bestandsbauten darauf dringen, dass die eigene Planung nicht geändert, kopiert, „missbraucht“ oder „verunstaltet“ wird? Was passiert nach „eingeschlafenen“ Akquisephasen oder der Kündigung gem. § 650r Abs. 1 BGB? Wie ist mit urheberrechtlich geschützten Bestandteilen, die in einem Angebot eines Architekten oder Ingenieurs in einem Vergabeverfahren enthalten sind, umzugehen? Kann ein öffentlicher Auftraggeber in Sonderfällen, etwa beim Umbau eines urheberrechtlich geschützten Werks, auf ein Vergabeverfahren verzichten?

Zum Thema hat der BDA Dortmund Hamm Unna zwei Juristen zu Gast:

Andreas Kleefisch ist Fachanwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht, Dr. Stefan Sieme Fachanwalt für Vergaberecht und für Bau- und Architektenrecht, beide sind Partner der Baumeister Rechtsanwälte PartGmbB, Münster (Westfalen) www.baumeister.org

Andreas Kleefisch

BDA-Vorstand Marcus Patrias wird den Nachmittag eröffnen, dann spricht Holger Frielingsdorf vom BDA-Landesvorstand. Er berichtet Aktuelles aus der Arbeitsgruppe Urheberrecht beim BDA Bund.

Die beiden Referenten Andreas Kleefisch und Dr. Stefan Sieme erläutern dann kurz, kompakt und anwenderbezogen insbesondere die folgenden Punkte:

  • Wann besteht (abstrakt) ein Urheberrechtsschutz an Gebäuden und welchen Inhalt hat ein solches Urheberrecht?
  • Auf welche Weise macht eine Gemeinschaft von Architekten/“Mit-Urhebern“ („ARGE“) ein Urheberrecht geltend? Wirkt es sich auf das Urheberrecht der weiteren Miturheber aus, wenn ein oder mehrere Mitglieder einer Urheber-ARGE in die Umgestaltung eingebunden / mit ihr einverstanden ist/sind?
  • Was bedeutet dies für das Urheberrecht in der Praxis? Können die an der Planung beteiligten Architekten einen Umbau verhindern? Oder müssen die damals planenden Architekten (lediglich) an der Planung des Umbaus beteiligt werden?
  • Welche prozessualen Möglichkeiten stehen den Urhebern zur Verfügung, um eine Verletzung des Urheberrechts zu verhindern? Gibt es in dieser Konstellation eine „Lizenzanalogie“ für Schadenersatz oder „Honorar“- Entschädigung?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung des Urheberrechts? Gibt es insoweit eine „Rückwirkung“? Wäre ein Anspruch auf einen Rückbau einer Umgestaltung denkbar?
  • Was ist in der Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern und insbesondere in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Hand zu beachten?
  • Wie ist mit urheberrechtlich geschützten Bestandteilen, die in einem Angebot eines Architekten oder Ingenieurs in einem Vergabeverfahren enthalten sind, umzugehen?
  • Kann ein öffentlicher Auftraggeber in Sonderfällen, etwa beim Umbau eines urheberrechtlich geschützten Werks, auf ein Vergabeverfahren verzichten?

Für die Veranstaltung sind bei der Architektenkammer NRW Fortbildungspunkte beantragt. Die Teilnehmergebühr 30 Euro, Anmeldungen ausschließlich per E Mail an info@bda-dortmund.de

Die Fortbildung wird auch gezoomt:

Zoom-Meeting beitreten
https://tu-dortmund.zoom.us/j/93007000410?pwd=bzkvNXJ6ZjQxdHZsK04vN2Z4Qzlzdz09
Meeting-ID: 930 0700 0410
Kenncode: 711140

 

Dr. Stefan Sieme

Ort

Baukunstarchiv NRW
Ostwall 7
44135 Dortmund
https://www.bda-dortmund.de/
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